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   OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11   

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OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11 (https://dejure.org/2013,48782)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.12.2013 - 21 W 40/11 (https://dejure.org/2013,48782)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 (https://dejure.org/2013,48782)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwG § 15 Abs. 1 a.F.
    Höhe der baren Zuzahlung anläßlich der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von ehemaligen T-Online-Aktionären gegen die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses zudem ein existierender Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft als Untergrenze für den anteiligen Wert dieser Gesellschaft Berücksichtigung finden (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Juris Rn. 21 f.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass das Grundgesetz gerade keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vorgibt (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Juris Rn. 23).

    Das Bundesverfassungsgericht erachtet daher - bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards - sowohl die Ertragswertmethode als auch die Schätzung der Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen anhand ihrer Börsenwerte für verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Juris Rn. 23).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. April 2011 klargestellt, dass es nicht geboten ist, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme stets sämtliche Methoden der Unternehmenswertbestimmung heranzuziehen und die den Anteilseignern jeweils günstigste zugrunde zu legen (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Rn. 24; so schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn. 171; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 88, 97).

    d) Ein für die Antragsteller günstigeres Umtauschverhältnis als 1 zu 1 ergibt sich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein existierender Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft als Untergrenze für den anteiligen Wert dieser Gesellschaft Berücksichtigung finden muss (s. BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Juris Rn. 21 f.).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Auch der Senat hat bereits entschieden, dass die Anwendung der Ertragswertmethode zur Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Unternehmen keinen Bedenken begegnet (Senat, Beschl. v. 20. April 2012 - 21 W 31/11, Juris Rn. 13, 15 f.; ebenso etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 55; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 15; BayObLG, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00, Juris Rn. 27).

    Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (vgl. BVerfG aaO., Juris Rn. 30; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 61; OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 f.).

    Im Übrigen ergibt sich zum Stichtag ein Basiszinssatz in der Größenordnung von 6, 0% auch nach der Zinsstrukturkurve und ist so auch in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zugrunde gelegt worden (s. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 75 f., sowie OLG München, Beschl. v. 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06, Juris Rn. 24, jeweils unter Bezugnahme auf die Zinsstrukturkurve).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Schätzmethode abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umständen des zu bewertenden Unternehmens (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn. 106 ff. mwN.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. April 2011 klargestellt, dass es nicht geboten ist, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme stets sämtliche Methoden der Unternehmenswertbestimmung heranzuziehen und die den Anteilseignern jeweils günstigste zugrunde zu legen (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Rn. 24; so schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn. 171; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 88, 97).

    Diesbezüglich hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar zulässig ist, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen anhand von Börsenwerten zu schätzen (s. hierzu etwa OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn. 52), eine solche Vorgehensweise aber auch dann verfassungsrechtlich nicht geboten ist, wenn diese Relation aus Sicht der Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen günstiger sein sollte als die Ertragswertrelation.

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Auch der Senat hat bereits entschieden, dass die Anwendung der Ertragswertmethode zur Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Unternehmen keinen Bedenken begegnet (Senat, Beschl. v. 20. April 2012 - 21 W 31/11, Juris Rn. 13, 15 f.; ebenso etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 55; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 15; BayObLG, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00, Juris Rn. 27).

    Eine Verpflichtung, die aufgrund einer anerkannten und zutreffend angewandten Bewertungsmethode sowie auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Prognosen ermittelte Verschmelzungsrelation anhand anderer Methoden der Unternehmenswertbestimmung in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ersetzen, wenn dies für die Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen "günstiger" wäre - was aber zugleich zur Folge hätte, dass sich für die Anteilseigner des anderen Unternehmens eine Verschlechterung der Verschmelzungsrelation ergäbe (s. hierzu OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 88 f. mwN.) - besteht nicht.

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 26. April 2011 klargestellt, dass es nicht geboten ist, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme stets sämtliche Methoden der Unternehmenswertbestimmung heranzuziehen und die den Anteilseignern jeweils günstigste zugrunde zu legen (BVerfG NJW 2011, 2497 ff., Rn. 24; so schon OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 3. September 2010 - 5 W 57/09, Juris Rn. 171; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 88, 97).

  • OLG Frankfurt, 20.04.2012 - 21 W 31/11

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist zu niedrig bemessen, wenn der Wert der Anteile am übertragenden Rechtsträger nicht in etwa dem Wert der ersatzweise zugeteilten Anteile am aufnehmenden Rechtsträger entspricht, sondern darüber liegt (Senat, Beschl. v. 20. April 2012 - 21 W 31/11, Juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschl. v. 8. März 2006 - 20 W 5/05, Juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22. September 2009 - 20 W 20/06, Juris Rn. 51).

    Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur mittels einer baren Zuzahlung herbeizuführen (Senat, Beschl. v. 20. April 2012 - 21 W 31/11, Juris Rn. 12 mwN.).

    Auch der Senat hat bereits entschieden, dass die Anwendung der Ertragswertmethode zur Schätzung der Unternehmenswerte der an einer Verschmelzung beteiligten Unternehmen keinen Bedenken begegnet (Senat, Beschl. v. 20. April 2012 - 21 W 31/11, Juris Rn. 13, 15 f.; ebenso etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 55; OLG Stuttgart, Beschl. v. 6. Juli 2007 - 20 W 5/06, Juris Rn. 15; BayObLG, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00, Juris Rn. 27).

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11

    Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführerin findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen hätte, § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. Ebenso hat der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn. 230 ff.) davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen, da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. als abschließende Regelung anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, Juris Rn. 21 ff.).
  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Maßgeblich für die Höhe des Wachstumsabschlags sind der Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an die Kunden weitergegeben werden können, sowie sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen wie etwa die Entwicklung neuer Produkte, der Eintritt von Wettbewerbern sowie Kosteneinsparungen (vgl. OLG München, Beschl. v. 30. November 2006 - 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; OLG Stuttgart, Beschl. v. 16. Februar 2007 - 20 W 6/06, Juris Rn. 41).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 12/11

    Kostenentscheidung im Spruchverfahren: Erstattung außergerichtlicher Kosten des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der antragstellenden Beschwerdeführerin findet nicht statt, da dies aufgrund der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels ebenfalls nicht der Billigkeit entsprochen hätte, § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. Ebenso hat der Senat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 24. November 2011 - 21 W 7/11, Juris Rn. 230 ff.) davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen, da der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. als abschließende Regelung anzusehen ist (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, Juris Rn. 21 ff.).
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Im Übrigen ergibt sich zum Stichtag ein Basiszinssatz in der Größenordnung von 6, 0% auch nach der Zinsstrukturkurve und ist so auch in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte zugrunde gelegt worden (s. etwa OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. März 2008 - 20 W 3/06, Juris Rn. 75 f., sowie OLG München, Beschl. v. 17. Juli 2007 - 31 Wx 60/06, Juris Rn. 24, jeweils unter Bezugnahme auf die Zinsstrukturkurve).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11
    Mit dem Wachstumsabschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei einer Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - 20 W 14/05, Juris Rn. 57 mwN.).
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • BGH, 30.09.1981 - IVa ZR 127/80

    Bewertung eines Unternehmens im Zugewinnausgleich

  • OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11

    Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der

  • OLG Zweibrücken, 03.08.2004 - 3 W 60/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Beginn der Antragsfrist im Falle des Delisting

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
  • BGH, 19.07.2010 - II ZB 18/09

    Stollwerck

  • BVerfG, 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10

    Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15

    Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen

    Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Schätzmethode abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umständen des zu bewertenden Unternehmens (Senat, Beschluss vom 20.12.2013, 21 W 40/11 Rn 40 nach Juris und Beschluss vom 05.12.2013, 21 W 36/12 Rn 25 ff nach Juris).
  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, hat sich neben dem OLG Stuttgart auch das OLG Frankfurt ausgesprochen, und zwar schon vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43 , juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24 , einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur mittels einer baren Zuzahlung herbeizuführen (Senat 21 W 31/11 Rn 12 nach Juris; 21 W 40/11 RN 38 nach Juris, jeweils mwN).

    Vielmehr hat jeweils eine gesonderte Entscheidung von Fall zu Fall zu erfolgen, mit der den jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann (BVerfG NJW 2011, 2497 Rn 23 [BVerfG 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10] nach Juris; Senat, 21 W 40/11, Rn 41 nach Juris; OLG Frankfurt, AG 2010, 751, Rn 110 nach Juris).

    Für die Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse ist zunächst auf die nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurse innerhalb des Dreimonatszeitraums vor der erstmaligen Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme durch die betroffene Gesellschaft abzustellen (BGHZ 186, 229, Rn 10 nach Juris; Senat, 21 W 40/11 Rn 45 nach Juris; OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 30 nach Juris).

  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 21 W 22/13

    Schätzung der Unternehmenswerte anhand der Börsenwerte zur Feststellung der Höhe

    Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur mittels einer baren Zuzahlung herbeizuführen (Senat 21 W 31/11 Rn 12 nach Juris; 21 W 40/11 RN 38 nach Juris, jeweils mwN).

    Vielmehr hat jeweils eine gesonderte Entscheidung von Fall zu Fall zu erfolgen, mit der den jeweiligen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann (BVerfG NJW 2011, 2497 Rn 23 [BVerfG 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10] nach Juris; Senat, 21 W 40/11, Rn 41 nach Juris; OLG Frankfurt, AG 2010, 751, Rn 110 nach Juris).

    Für die Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse ist zunächst auf die nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurse innerhalb des Dreimonatszeitraums vor der erstmaligen Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme durch die betroffene Gesellschaft abzustellen (BGHZ 186, 229, Rn 10 nach Juris; Senat, 21 W 40/11 Rn 45 nach Juris; OLG Frankfurt, 5 W 15/10 Rn 30 nach Juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger

    Allerdings kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verschmelzung zweier konzernverbundener Aktiengesellschaften durch Aufnahme eine marktorientierte Methode anhand der Börsenkurse eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Wertes eines Unternehmens darstellen und im Einzelfall nach den konkreten Umständen vorzugswürdig gegenüber der Ermittlung des Ertragswertes sein (BVerfG aaO Rn. 23 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 15.01.2016 - 21 W 22/13 - Rn. 55; 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 40, jeweils juris; 20.04.2012 - 21 W 31/11 -, AG 2012, 919; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 33 ff., AG 2010, 751 ff.).

    Eine Verpflichtung, die aufgrund einer anerkannten und zutreffend angewandten Bewertungsmethode sowie auf der Grundlage plausibler und nachvollziehbarer Prognosen ermittelte Verschmelzungsrelation anhand anderer Methoden der Unternehmenswertbestimmung in Frage zu stellen und gegebenenfalls zu ersetzen, weil sie für die Aktionäre eines der beiden an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen "günstiger" wäre - was aber zugleich zur Folge hätte, dass sich für die Anteilseigner des anderen Unternehmens eine Verschlechterung der Verschmelzungsrelation ergebe - besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 - Rn. 24, NJW 2011, 2497 ff.; OLG Frankfurt, Beschlüsse v. 20.12.2013 - 21 W 40/11 - Rn. 50; 03.09.2010 - 5 W 57/09 - Rn. 171, jeweils juris; OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.07.2007 - 20 W 5/06 - Rn. 97, AG 2007, 705 ff.).

  • OLG Frankfurt, 05.02.2016 - 21 W 69/14

    Barabfindung bei gekündigtem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag

    Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Schätzmethode abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umständen des zu bewertenden Unternehmens (BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14 Rn 33 nach Juris; Senat, 21 W 40/11, Beschluss vom 20.12.2013, Rn 40 nach Juris).
  • LG Stuttgart, 03.04.2018 - 31 O 138/15

    Kässbohrer: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der Abfindung

    Für die im Rahmen der Ausübung des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO bestehende Freiheit, anstelle der Ertragswertmethode im geeigneten Einzelfall eine kapitalmarktorientierte Bewertung zum Börsenkurs vorzunehmen, haben sich bereits vor der BGH-Entscheidung vom 29. September 2015 mehrere Oberlandesgerichte ausgesprochen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Juni 2013 - 20 W 6/10 -, juris Rn. 138 ff., 143; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Mai 2011 - 20 W 11/08 -, juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03. September 2010 - 5 W 57/09 -, juris Rn. 35 ff., 52 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 -, Rn. 43, juris; im Grundsatz auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - 21 W 36/12 -, juris Rn. 24, einschränkend jedoch bei nicht aussagekräftigem, weil im entschiedenen Fall durch öffentliche Angebote verzerrtem Börsenkurs).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2019 - 21 W 64/14

    Spruchverfahren: Angemessenheit der Abfindung nach Abschluss eines

    Ein derartiger Wert hat bereits häufiger die Billigung des Senats gefunden, auch wenn er am unteren Ende der von der Rechtsprechung akzeptierten Werte rangiert (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11 , Juris Rn. 64 ff.; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 21 W 40/11 , Juris Rn. 74 ff.; vgl. etwa für Versicherungsunternehmen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 26 W 24/12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. August 2009 - 5 W 35/09 , Juris Rn. 38 ).
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